fbpx

Reparierte Aluminumfelgen im Verkehr

Veröffentlicht am 28.06.2016
 

Reparatur von einer Aluminiumfelge ist erlaubt – Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr jedoch nicht zulässig!

Produktfestigkeit bei reparierten Rädern nicht nachvollziehbar – Viele Verbraucher verunsichert – der VDAT klärt auf

Grundsätzlich ist die Reparatur eines Aluminiumrades erlaubt – die Verwendung der Räder im öffentlichen Straßenverkehr hingegen nicht, da es zu maßgeblichen Probleme mit der Produkthaftung kommen kann. Die Festigkeitsprüfung von Aluminiumrädern erfolgt über die Deformation und Zerstörung, somit können die gültigen Prüfverfahren für reparierte Räder nicht mehr angewandt werden. Ein Nachweis über die ausreichende Festigkeit lässt sich somit nicht mehr erbringen.


Auch aus technischer Sicht sind Reparaturen kritisch zu bewerten. Ohne die Kenntnis konstruktiver Besonderheiten und technischer Reserven wird ein Bauteil repariert, welches im Straßenverkehr höchsten Belastungen ausgesetzt ist. Zweifelsfrei wird somit im Zuge einer Reparatur das Materialgefüge verändert oder gar zerstört. Die Folge: Negative Auswirkungen auf die Radfestigkeit und ein erhöhtes Risikopotential!

Es gilt zu beachten: Kein Kfz-Betrieb kann die Gewährleistung dafür übernehmen, dass eine reparierte Felge die positiv geprüften Eigenschaften des Originals besitzt und somit uneingeschränkt zum Einsatz kommen darf. Dennoch werden häufig Dellen zurückgeformt, Risse geschweißt oder etwa das Felgenhorn bearbeitet. All diese Arbeiten führen zwar zu einer optischen Wiederherstellung, erfüllen aber zumeist nicht die technischen Sicherheits-anforderungen.

„Werbung von Reparaturbetrieben mit dem Hinweis auf zertifizierte Reparaturverfahren wecken zwar Vertrauen, gaukeln Zulässigkeit aber nur vor, da es keine behördlich genehmigten Prüfgrundlagen für reparierte Aluminiumfelgen gibt“, sagt Harald Schmidtke, Geschäftsführer des Verbandes der Automobil Tuner e.V.

Die Tatsache, dass reparierte Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen, basiert auf einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010. Da sich die Nutzungsbeschränkung jedoch „nur“ auf den öffentlichen Straßenverkehr bezieht, ist die Reparatur grundsätzlich nicht verboten und auch die Nutzung abseits des öffentlichen Straßenverkehrs erlaubt.

Die Empfehlung des VDAT: Bei Räderreparaturen sollte nicht am falschen Ende gespart werden. Es gilt der Grundsatz: „safety first“ – deshalb lieber in neue Alufelgen investieren!


Quelle/Bild: VDAT

Rate this post
Teile diesen Beitrag

Teile diesen Beitrag

scroll to top