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Die fünf wichtigsten GVO-Änderungen

Veröffentlicht am 26.09.2023
 

Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) ist eine Reihe von EU-Wettbewerbsregeln, die Franchisevereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kundendienst und dem Ersatzteilvertrieb in der Automobilbranche regeln. Sie ermöglicht es Unternehmen auf verschiedenen Ebenen einer Liefer- oder Vertriebskette, wie z. B. Lieferanten/Herstellern und Händlern/Einzelhändlern, für einen bestimmten Zeitraum von einigen zentralen Grundsätzen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt zu werden, wenn sie zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen und gleichzeitig die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligen. Die Motor Vehicle Block Exemption Regulation (MVBER) gilt für den Kundendienst und den Ersatzteilvertrieb und ist eine von zwei Gruppenfreistellungen für den Automobilsektor. Die andere ist die Gruppenfreistellung für vertikale Beschränkungen (VBER), die den allgemeinen Wettbewerbsrahmen vorgibt und auch Vereinbarungen über den Verkauf von Neuwagen umfasst.


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Die GVO wurde um fünf weitere Jahre verlängert

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) um weitere fünf Jahre bis Mai 2028 zu verlängern. Diese Verordnung beinhaltet eine Reihe von EU-Wettbewerbsregeln, die für Franchisevereinbarungen im Kundendienst und Ersatzteilvertrieb der Automobilbranche gelten. Die GVO legt die Bedingungen fest, die diese Vereinbarungen erfüllen müssen, um von dem rechtlichen „sicheren Hafen“ zu profitieren, den die Gruppenfreistellung bietet. Um den Wettbewerb auf dem unabhängigen Ersatzteilmarkt zu schützen, wurden die begleitenden Leitlinien aktualisiert, wobei die Änderungen auf den Zugang zu „wesentlichen Inputs“ abzielen, die unabhängige Marktteilnehmer für einen effektiven Wettbewerb benötigen. Es ist erwähnenswert, dass diese Änderungen eher evolutionär als revolutionär sind und eine moderate Entwicklung darstellen.

Die aktualisierten MVBER-Leitlinien enthalten spezifische Änderungen, die insbesondere den Schutz des unabhängigen Wettbewerbs auf dem Aftermarket betreffen:


  1. Neben Teilen, Werkzeugen, Schulungen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen werden nun auch Fahrzeugdaten als „wesentlicher Input“ für unabhängige Ersatzteilmarktbetreiber (IAM) anerkannt. Diese bedeutende Änderung berücksichtigt die Bedenken der IAM-Betreiber und soll den Wettbewerb zwischen OEM-gebundenen und unabhängigen Sektoren in Zeiten zunehmender Digitalisierung und Konnektivität gewährleisten.
  2. Die Definition von IAM-Betreibern wurde erweitert, um auch Hersteller/Vertreiber von Reparaturgeräten und -werkzeugen sowie Herausgeber von fahrzeuggenerierten Daten einzuschließen.
  3. Die Definition von „technischen Informationen“ wurde erweitert und schließt jetzt auch ADAS, EV-Batteriemanagementsysteme und Teileaktivierungscodes mit ein. Diese Änderungen erweitern und aktualisieren den Umfang dessen, was als „technische Informationen“ zu verstehen ist, also die Gesamtheit der „Anweisungen“ und der damit verbundenen Daten, die für die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug erforderlich sind.
  4. Die aktualisierten Leitlinien klären, unter welchen Umständen ein OEM oder Autohändler und deren Vertragswerkstätten, die den Zugang zu einem „wesentlichen Input“ verweigern, eine unangemessene Wettbewerbsbeschränkung darstellen könnten. Es werden relevante Faktoren erläutert, um festzustellen, ob die Verweigerung eines „wesentlichen Inputs“ durch einen OEM gegenüber einem unabhängigen Marktteilnehmer eine unangemessene Wettbewerbsbeschränkung darstellen könnte.
  5. Ein neuer Hinweis wurde aufgenommen, dass die EU sich auch auf Artikel 102 AEUV berufen kann, wenn ein marktbeherrschender Anbieter einseitig den Zugang zu einer „wesentlichen Vorleistung“ verweigert. Mit dieser Ergänzung wird die potenzielle Anwendung von Artikel 102 AEUV, den EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, auf Situationen ausgedehnt, in denen ein marktbeherrschender Anbieter den Zugang zu einem „wesentlichen Input“ verweigert.

Bei den Änderungen handelt es sich um eine leichte Anpassung der Gesetze als um eine große Veränderung, wie die Europäische Kommission während des gesamten Überprüfungsprozesses signalisiert hat. Es wird sich zeigen wie das „Kleingedruckte“, Auswirkung auf die Wettbewerbssituation hat. HAR

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