Am 23. Februar 2023 veröffentlichte das Landgericht Köln ein Urteil, mit dem es den Versuch der beiden Verbände des unabhängigen Mehrmarken-Autohandels, ADPA – Automotive Data Publishers Association und Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA), aus rein prozessualen Gründen zurückwies, in einem Rechtsstreit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu reagieren und damit keine zusätzlichen Hinweise auf den Kern des Streits zu geben: was „angemessene und verhältnismäßige“ Gebühren sind.
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Die Rolle von Daten
Die Rolle der Datenverleger auf dem Ersatzteilmarkt ist von entscheidender Bedeutung, da sie allen Werkstätten, insbesondere den markenübergreifenden, unabhängigen, den Zugang zu zuverlässigen und erschwinglichen Reparatur- und Wartungsinformationen für die Fahrzeuge auf den Straßen der Europäischen Union ermöglichen.
Auf diese Weise tragen die ADPA-Mitglieder direkt zur Verkehrstauglichkeit, Sicherheit und Umweltverträglichkeit von mehr als 320 Millionen Fahrzeugen bei. Datenlieferanten haben sich stets verpflichtet, die Rohdaten, die sie für die Einrichtung ihrer Mehrmarken-Datenbanken verwenden, von den Fahrzeugherstellern selbst zu beziehen, um ihren Kunden und den Endverbrauchern die bestmöglichen Dienstleistungen zu garantieren.
In der Tat, angesichts der zunehmenden Komplexität der Fahrzeuge ist ein extrem hoher Qualitätsstandard bei der Veröffentlichung von Daten wichtiger denn je. In den letzten Jahren haben die Fahrzeughersteller die Gebühren für den Zugang zu diesen Reparatur- und Wartungsinformationen, die für den Kfz-Ersatzteilmarkt eine wesentliche Voraussetzung für die Wartung von Fahrzeugen sind, drastisch erhöht (in einigen Fällen um mehr als 1.000 %). Dies gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Lebensfähigkeit des gesamten unabhängigen Mehrmarken-Kundendienstes und könnte dazu führen, dass Fahrzeughalter in Zukunft keine erschwingliche, zuverlässige Alternative für die Reparatur und Wartung ihrer Fahrzeuge mehr haben werden.
Was ist passiert?
Der Europäische Gerichtshof hat im Oktober 2020 entschieden, dass die für den Zugang zu Wartungs- und Reparaturinformationen wichtigen Artikel der Typgenehmigungsverordnung auch für Fahrzeugmodelle gelten, die auch vor dem 1. September 2020 unter der Euro 5/6 Verordnung typgenehmigt wurden. Fahrzeughersteller müssen damit unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu reparaturrelevanten Daten für alle Fahrzeuge gewähren.
Die Entscheidung wird weitreichende und positive Auswirkungen auf den unabhängigen Kfz-Ersatzteilmarkt haben und den Verbrauchern letztlich innovativere, erschwinglichere und insgesamt wettbewerbsfähigere Lösungen anbieten können.
Der EuGH hat jedoch keine zusätzlichen Hinweise dazu gegeben, wie die „angemessene und verhältnismäßige“ Vergütung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu berechnen ist.
Wie wird die Entscheidung vom Landgericht Köln beurteilt?
Daraufhin beantragten ADPA und GVA beim Gericht in Köln, ihren ursprünglichen Antrag zu ändern, um die Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen. Am 23. Februar 2023 lehnte das Gericht die Änderung des Antrags jedoch aus rein verfahrensrechtlichen Gründen ab. Gleichzeitig räumte das Gericht aber auch ein, dass die Abweisung der Klage den Streit zwischen den Parteien nicht befrieden wird und dass der geänderte Antrag, wäre er zulässig gewesen, tatsächlich geeignet sein könnte, den Streit zu lösen.
Ralf Pelkmann, ADPA-Präsident, erklärte: „Die ADPA-Mitglieder überlegen nun, wie sie am besten vorgehen, um endlich eine klare rechtliche Orientierung darüber zu erhalten, was „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ sind, da noch kein Gericht ein Urteil über den wesentlichen Aspekt dieses Streits gefällt hat, von dem wir nicht glauben, dass er sich von selbst lösen wird.“