Die Fachausschüsse „Technische Kraftfahrzeuge“ (BLFA-TK) von Bund und Ländern haben auf ihrer 174. Sitzung am 28. und 29. September mit deutlicher Mehrheit der Länder eine vom Bundesministerium für Verkehr und Digitalisierung (BMDV) veröffentlichte Übergangsregelung abgelehnt, um das Partikelzählverfahren für Dieselmotoren ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
Das BMDV-Reglement sieht das Einführungsdatum 1. Januar 2023 vor, geht aber in zwei Phasen vor. Als Ergebnis ist geplant, dass alle Prüfzentren/Prüfeinrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 über entsprechende PN-Messgeräte verfügen, die Partikelzählung im Emissionsprüfbereich einsetzen müssen. Die Übergangsregelung sieht außerdem vor, dass Prüfstellen/Prüfeinrichtungen, die über kein entsprechendes PN-Messgerät verfügen, auch nach dem 1. Januar 2023 das aktuelle Messverfahren für die Abgasuntersuchung auf unbestimmte Zeit anwenden können. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass Sie die PN-Messgeräte nachweislich vor dem 1.11.2022 bestellt haben. Vor dem 1.11.2022 liegt kein Bestellnachweis vor.
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Umfassendes PN-Messverfahren mit flexiblem Einführungstermin
Der Bund-Länder-Fachausschuss hat diese Übergangsregelung abgelehnt und strebt stattdessen eine Verallgemeinerung der Partikelmessmethode bis spätestens 1. Juli 2023 an.
„Die Bundesregierung trägt dem Beschluss des Fachausschusses Rechnung und wird zum 31.10.2022 eine geänderte AU-Richtlinie veröffentlichen. Diese wird vorsehen, dass die PN-Messung so lange ausgesetzt wird bis eine ausreichende Marktabdeckung durch PN-Messgeräte erreicht ist“,
erklärt Harald Hahn Mitglied, Leiter des Fachbereichs Abgasmessgräte und Diagnose im ASA-Bundesverband.
BMDV überwacht die Marktabdeckung von neuen PN-Messgeräten
Der vom BMDV geleitete Arbeitskreis wird den Stand der Marktabdeckung mit PN-Messgeräten kontinuierlich überwachen.
„Sobald die Arbeitsgruppe eine ausreichende Verfügbarkeit von kalibrierten PN-Messgeräten feststellt, legt das BMDV kurzfristig über eine weitere Verkehrsblattverlautbarung die PN-Messung als verpflichtend für alle Prüfstellen/Prüfstützpunkte fest.“
Kurzfristig bedeutet laut Hahn, dass zwischen der Ermittlung der Marktabdeckung und der Anwendung der erforderlichen PN-Maßnahme nur wenige Wochen vergehen.
Keine Zeit zu verlieren
Prüforganisationen/Prüfeinrichtungen, die Partikelmessungen zum Einführungstermin bereitstellen wollen, sollten die Entscheidung der Bundestechnischen Kommission nicht so interpretieren, dass deutlich längere Vorlaufzeiten für Messgeräte signalisiert werden.
„An den grundsätzlichen Problemen, die erst zu dem Vorschlag der Übergangslösung durch das BMDV geführt haben, also der erschwerten Bauteilebeschaffung, den gestörten Lieferketten und infolgedessen verzögerten Baumusterprüfungen und Kalibrierungen für die Geräte, hat der Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses nichts geändert“, sagt Harald Hahn.
Veröffentlichungsdatum 1. Juli – oder früher?
Alle PN-Messgerätehersteller und Zulassungsbehörden arbeiten hart daran, dass PN-Messgeräte marktreif sind und frühzeitig in die Werkstatt kommen. Die Zeitersparnis beim Bestellen birgt jetzt ein weiteres Risiko:
Für das Partikelmessverfahren gibt es keinen festen Einführungstermin. Wenn PN-Messgeräte auf den Markt vorhanden sind, könnte auch ein viel früherer Termin gelten. Quelle ASA