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EuGH-Urteil zu Fahrzeugreparatur- und -Wartungsinformationen

Veröffentlicht am 28.10.2022
 

Am gestrigen Tag  hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Stellungnahme des Verbandes ADPA (Automotive Data Publisher Association) und GVA (Gesamtverband Autoteile-Handel in zahlreichen Punkten bei der Auslegung der Typgenehmigungsverordnung unterstützt. Es wird erwartet, dass die gestrige Entscheidung weitreichende und positive Auswirkungen auf den gesamten unabhängigen Kfz-Ersatzteilmarkt haben wird, so dass dieser den Verbrauchern letztlich innovativere, erschwinglichere und insgesamt wettbewerbsfähigere Lösungen anbieten kann. Pierre Thibaudat, Generaldirektor der ADPA, sagt:


„Dies ist ein wichtiger Schritt gegen die gegenwärtigen Tendenzen zur Monopolisierung der Aftermarket-Dienstleistungen durch die Fahrzeughersteller und gegen Versuche, die Verbraucher nach dem Erwerb eines Fahrzeugs an sich zu binden. Es ist ein großartiges Beispiel dafür, dass die Europäische Union sowohl die Verbraucher als auch den Wettbewerb erfolgreich schützt.“

Mit dieser Entscheidung stellt der Europäischen Gerichtshofs klar, dass die für den Zugang zu Wartungs- und Reparaturinformationen wichtigen Artikel der Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858 auch für Fahrzeugmodelle gelten, die vor dem 1. September 2020 unter der Euro 5/6 Verordnung typgenehmigt wurden. Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu reparaturrelevanten Daten also auch für diese Fahrzeuge gewähren. Thomas Vollmer, Präsident GVA kommentiert:

„Die heutige Entscheidung ist im Hinblick auf den Geltungsbereich der Verordnung aus Sicht des GVA ein sehr gutes Ergebnis für den gesamten europäischen Kfz-Aftermarket und ein wichtiger Etappensieg gegen Datenprotektionismus“

Was hat der Gerichtshof gesagt?

Der EuGH erkennt an, dass unabhängige Datenverleger eine entscheidende Rolle in der Lieferkette des Kfz-Ersatzteilmarktes spielen, indem sie die Bereitstellung standardisierter Datenbanken mit Reparatur- und Wartungsinformationen für Mehrmarkenwerkstätten gewährleisten.

Um ihren Kunden zu garantieren, dass die von ihnen gesammelten und verarbeiteten Informationen absolut zuverlässig sind, haben sich die ADPA-Mitglieder verpflichtet, diese in erster Linie von den Fahrzeugherstellern selbst zu beziehen, die solche Datenbanken für ihre eigenen Händler bzw. Vertragswerkstatt-Netzwerke einrichten. In den letzten Jahren haben jedoch einige Fahrzeughersteller die Gebühren, die sie unabhängigen Datendienstleistern für den Zugang zu diesen Portalen in Rechnung stellen, drastisch erhöht. Diese weit über der Inflationsrate liegenden Erhöhungen gefährden kurzfristig die Fähigkeit unabhängiger Datenverleger, ihre Dienste weiterhin zu erschwinglichen Kosten für ihre Werkstatt-Kunden anzubieten.

Wie kam es zu einer Klage?

In Anbetracht der Tatsache, dass die Typgenehmigungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/858), insbesondere die Artikel 61 und 63, die Datenherausgeber vor solchen Praktiken schützt, hat die ADPA die Fahrzeughersteller 2018 und 2019 mehrmals gewarnt. Diese Praktiken setzten sich jedoch fort und breiteten sich insbesondere im Namen vom Fahrzeughersteller PSA in einem solchen Ausmaß aus, dass die Situation der ADPA keine andere Wahl ließ, als im September 2019 mit Unterstützung des deutschen Branchenverbands GVA eine Klage gegen PSA vor dem Landgericht Köln einzureichen. Sehr schnell hat das Landgericht Köln vier Fragen an den EuGH gerichtet, die dieser nun beantwortet hat.

Wie bewertet ADPA und GVA die Situation?

Insgesamt begrüßt die ADPA und der GVA das gestern veröffentlichte Urteil des EuGH, das mit ihrer eigenen und der rechtlichen Auslegung der Typgenehmigungsverordnung durch die Europäische Kommission übereinstimmt. Diese Entscheidung, die ihre besondere Rolle im Ökosystem der Automobilindustrie anerkennt, wird es den Datenherstellern ermöglichen, von einer größeren Rechtssicherheit zu profitieren und sollte ihnen helfen, weiterhin unabhängige, markenübergreifende und erschwingliche Lösungen für Werkstätten in der gesamten Europäischen Union anzubieten. Der EU-Gesetzgeber könnte einige zusätzliche Klarstellungen in Erwägung ziehen, aber dies ist bereits ein entscheidender Schritt in die richtige Richtung für einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Dienstleistungen im Kfz-Ersatzteilmarkt. Ralf Pelkmann, Präsident der ADPA, sagte:

„Dies ist ein positiver Tag für den freien Aftermarket und letztlich für die Verbraucher. Letztere werden weiterhin von den erschwinglichen Dienstleistungen ihrer Mehrmarkenwerkstätten profitieren können, da diese weiterhin Zugang zu zuverlässigen und erschwinglichen technischen Informationen haben werden. Wir sind stolz darauf, dass ADPA mit dieser Initiative zum guten Funktionieren unseres gesamten Ökosystems beiträgt.“

Thomas Vollmar, GVA-Präsident, unterstreicht:

„Der EuGH hat heute sehr willkommene Klarstellungen vorgenommen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Typgenehmigungsverordnung. Dieses nützliche Urteil stellt ein für alle Mal klar, dass die verbesserten Bestimmungen für den Ersatzteilmarkt auch für zuvor typgenehmigte Fahrzeuge gelten, was den Mehrmarkenwerkstätten und ihrer unabhängigen Wertschöpfungskette die Möglichkeit gibt, den Verbrauchern weiterhin alternative und wettbewerbsfähige Dienstleistungen anzubieten.“

Quelle: ADAP, GVA, pixabay


 

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