Die Doppelprüfung von AU-Messgeräten durch Eichamt und Kalibrierlabor gehöre abgeschafft. Dafür setzt sich der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Berlin ein.
„Alle bereits seit mehreren Jahren in Zusammenarbeit mit den Überwachungsinstitutionen unternommenen Bemühungen durch das Kfz-Gewerbe, die Doppelprüfung von Eichung und Kalibrierung abzuschaffen, sind bisher sowohl beim Bundeswirtschaftsministerium als auch auf Länderebene ins Leere gelaufen“, sagt ZDK-Vizepräsident und Bundesinnungsmeister Wilhelm Hülsdonk. „Alle reden von Bürokratieabbau, doch hier wiehert der Amtsschimmel seit Jahren besonders laut, und keiner hört es. Wer schon einen Gürtel trägt, muss nicht auch noch Hosenträger haben.“
Zum Hintergrund: Wer eine Abgasuntersuchung (AU) ordnungsgemäß durchführen will, muss dafür Messgeräte einsetzen, die fristgerecht von der zuständigen Eichbehörde geeicht und zusätzlich von einem akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert sind. Was das bedeutet, machen folgende Fakten deutlich: Allein in den 35 000 anerkannten AU-Werkstätten müssen rund 65.000 bis 70.000 Messgeräte wiederkehrend geeicht und kalibriert werden. Hinzu kommen noch rund 30.000 Messgeräte in Technischen Prüfstellen und bei den Überwachungsorganisationen. Laut einer ZDK-Berechnung führt dies zu einer Mehrbelastung von mindestens 8,5 Millionen Euro bei allen berechtigten Untersuchungsstellen.
Der ZDK-Vorschlag: Im ersten Schritt sollten die bisherigen „Kann-Vorschriften“ des Mess- und Eichgesetzes (MessEG § 37 Abs. 3) zunächst so angewendet werden, dass zumindest die zweimalige Überprüfung der Abgasmessgeräte vor Ort ausgeschlossen wird. Die Eichbehörden auf Länderebene müssten angewiesen werden, aktuelle Kalibriernachweise von akkreditierten Kalibrierlaboren im Rahmen der Eichung zu berücksichtigen (Anwendung des MessEG § 37 Abs. 3).
„Indem die Eichbehörden die Kalibriernachweise anerkennen, erfüllen sie auch ihre Aufgabe der Marktüberwachung“, so ZDK-Vizepräsident Hülsdonk.
Eine Prüfung oder Eichung vor Ort sei dann überflüssig. Von diesem Lösungsansatz verspricht sich der ZDK eine spürbare Entlastung bei allen Untersuchungsstellen, ohne dass es zu Nachteilen für den Verbraucher käme. Im zweiten Schritt sollte der § 37 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes dahingehend geändert werden, die bisherigen „Kann-Vorschriften“ in eine von den Eichbehörden verpflichtend anzuwendende Vorschrift zu überführen.
„Parallel zu den Gesprächen auf Länderebene werden wir das Bundeswirtschaftsministerium auffordern, diesen Weg zu gehen“, so Wilhelm Hülsdonk. „Wer ständig über Bürokratieabbau spricht, kann hier beweisen, dass er es ernst damit meint. In diesem konkreten Fall lässt sich ganz schnell für die dringend notwendige Entlastung der überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen im Kraftfahrzeuggewerbe sorgen“, betont der Bundesinnungsmeister.
Quelle: ZDK – Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe