EuGH -Urteil zum Zugang der freien Teilehändlern zu Ersatzteil-Datenbanken der Fahrzeughersteller – Der Fall GVA gegen KIA Motors Cooperation
In einem Streit zwischen dem Fahrzeughersteller KIA Motors Cooperation und freien Ersatzteilhändlern (GVA) hat das EuGH dem Automobilhersteller recht gegeben. Die freien Teilehändlern under der Federführung vom GVA hatten geklagt. Freie Teilehändler haben nur unzureichenden Zugriff auf die Datenbanken der Fahrzeughersteller bzw. Zugriff auf die wichtigen Ersatzteilinformation. Demnach würde der Wettbewerb behindert und die freien Teilehändler im Vergleich zu den Vertragswerkstätten diskriminiert. Das EuGH in Luxemburg hat entschieden, dies sei nicht der Fall. Eine Benachteiligung liege demnach nicht vor.
Die Rechtsprechung des EuGH im Fall GVA und KIA Motors Cooperation
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.
GVA bedauert diese Entscheidung
Der GVA bedauert, dass seine Auslegung der „Euro 5/6“-Verordnung bezüglich der Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturinformationen für unabhängige Marktteilnehmer offenbar nicht vom Europäischen Gerichtshof geteilt wird. Ein positives Urteil wie es vorinstanzlich das Landgericht Frankfurt in der Sache gefällt hatte, hätte den Wettbewerb im Kfz-Ersatzteilmarkt im Interesse der Verbraucher gestärkt. Der GVA wird das Urteil noch genauer analysieren.
Quelle: EuGH, GVA