Reifendichtmittel UltraSeal: Zulässigkeit ist noch nicht geklärt!
Seit einiger Zeit befindet sich der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV e.V., Bonn) in einer Auseinandersetzung mit dem Hersteller des Reifendichtmittels UltraSeal. Letzterer wirbt u.a. damit, dass das Mittel vor Reifenpannen schützen könne, und unterstellt die Zulässigkeit dieser vorbeugenden Anwendung. Der BRV hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Verwendung präventiver Reifendichtmittel nach § 36 StVZO (Richtlinie für die Instandsetzung von
Luftreifen) in Deutschland gesetzlich nicht zulässig ist. Dieselbe Richtlinie besagt zudem, dass Schäden an Reifen, die mittels Reifendichtmitteln behandelt wurden, nicht repariert werden können. Damit sind sie auch nicht runderneuerungsfähig.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung in dieser Frage nicht zu erreichen war, hat der BRV versucht, mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich gegen entsprechende Werbeaussagen von UltraSeal vorzugehen. Seine Anträge vor dem Landgericht Bonn und vor dem Oberlandesgericht Köln sind jedoch jüngst gescheitert. Daraufhin veröffentlichte UltraSeal eine Pressemitteilung mit dem Tenor, das Unternehmen habe im Rechtsstreit mit dem BRV um die Zulässigkeit des Mittels
obsiegt.
Dieser Darstellung widerspricht der BRV ausdrücklich. Zutreffend ist lediglich, dass sowohl das Landgericht Bonn als erste wie auch das OLG Köln als zweite Instanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen haben. Doch keiner der Gerichtsbeschlüsse hat sich mit der eigentlichen und ganz wesentlichen Problematik befasst, ob der Einsatz von UltraSeal als präventives Dichtmittel bei Fahrzeugreifen als unzulässig anzusehen ist. Während die Bonner Richter eine einstweilige Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ablehnten, dass der Verstoß gegen technische Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums kein Normenverstoß sei, vertraten die Kölner Oberlandesrichter die Auffassung, gerichtliche Maßnahmen – vor allem in Form des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – hätten vom BRV schon früher eingeleitet werden müssen.
„Damit ist die seit geraumer Zeit strittige Frage, ob nämlich der präventive Einsatz von Reifendichtmitteln unzulässig ist, entgegen der Darstellung in der UltraSeal-Presseinfo von den Gerichten völlig ungeklärt geblieben“, betont der Justiziar des Bonner Reifenfachverbandes und führt weiter aus:
„Diese Auffassung wird nach wie vor und zu Recht vom BRV vertreten. Denn die zu § 36 StVZO ergangene Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums führt ausdrücklich aus, dass der Einsatz von Dichtmitteln erst nach dem Eintritt eines Schadens am Reifen zulässig ist.“
Das aber sei der ganz wesentliche Grund für die tatsächliche und rechtlich zutreffende Auffassung des BRV, dass das Mittel nicht entsprechend eingesetzt werden dürfe und der intensiv beworbene Einsatz als präventives Dichtmittel gegen geltende Normen verstoße.
Quelle: BRV