Anspruchs auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten
Kfz-Werkstätten können zukünftig vom Lieferanten nicht nur das neue Material, sondern auch die Einbaukosten wie auch Ausbaukosten verlangen, wenn sie deren mangelhaftes Material beispielhaft bei einer Reparatur verwendet haben.
Darauf verständigten sich die Koalitionsfraktionen am 15.02.2017 im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Mängelgewährleistungsrechts und Bauvertragsrechts.
„Damit berücksichtigt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip im Gewährleistungsrecht und erfüllt zugleich eine jahrelange Forderung des Kfz-Gewerbes“, sagt ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. „Das ist ein Erfolg intensiver Verbandsarbeit und kommt unseren Betrieben direkt zugute.“
Weiterhin entscheiden künftig die Kfz-Werkstätten, ob der Lieferant ihnen Geldersatz leisten oder selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführt.
Die vom ZDK geforderte „AGB-Festigkeit“ des Anspruchs auf Ersatz der Einbau- und Ausbaukosten wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Nach Ansicht des Gesetzgebers biete aber die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema unzulässiger AGB-Klauseln (§ 307 BGB) einen Schutz für die Kfz-Werkstätten.
Diese Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der ZDK fordert daher alle Kfz-Werkstätten auf, ab diesem Zeitpunkt alle vertraglichen und tatsächlichen Abweichungen von der Erstattungspflicht mitzuteilen.
„Wir werden etwaige Verstöße gegen die Erstattungspflicht der Ein- und Ausbaukosten genauestens prüfen und geeignete Fälle verfolgen“, so Ulrich Dilchert.
Quelle: ZDK