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Verpackungsverordnung für Privat Label

Veröffentlicht am 06.11.2015
 

Private Label: wer verpackt, zahlt

  • neue Entscheidung zu Handelsverpackungen
  • ohne Nennung des Abfüllers zahlt der Händler
  • Partslife unterstützt in allen Fragen rund um die Verpackung

Wer Verkaufsverpackungen in Umlauf bringt, muss auch dafür sorgen, dass sie wieder entsorgt werden. Das regelt die Verpackungsverordnung. Eine gerichtliche Entscheidung hat dies nun geändert. Jetzt ist der Händler, dessen Label die Ware trägt, für die Zahlung verantwortlich, solange aus der Aufschrift nicht ersichtlich ist, wer der Hersteller ist. Darauf macht der Umweltdienstleister Partslife aufmerksam. Wer sich bei seinen eigenen Verkaufsverpackungen unsicher ist, kann von den Neu Isenburger Spezialisten die passende Beratung rund um die Verpackungsverordnung bekommen. Denn die Tücke bei solchen Gesetzen steckt oft genug im Detail.


Die Verpackungsverordnung schreibt vor, dass Unternehmen jährlich eine Vollständigkeitserklärung über die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien erstellen. Davon betroffen sind Industrie und Händler die zusammen mit ihren Produkten jährlich mehr als 80 Tonnen Glas, über 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder mehr als 30 Tonnen andere Materialarten wie Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbundstoffe als Verpackung in Verkehr bringen. Nicht ganz klar geregelt war allerdings bisher, wer die Abgaben für die so genannten Private Label Verpackungen zahlt. Denn hier ist im Normalfall der so genannte Erstinverkehrbringer verantwortlich.

Streit gab es, weil ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf geklagt hatte. Es vertreibt Kaffee, Sahne, Marmelade und andere Handelsware unter einer Eigenmarke. Der Hersteller dieser Ware wollte die Zahlung der Beiträge für die Verpackungsentsorgung auf das Handelsunternehmen abwälzen, weil er die Auffassung vertrat, dass er als Abfüller die Ware nicht in Verkehr bringt. Und: er bekam Recht.

Denn das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschied, dass bei mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen die Pflichten aus der Verpackungsverordnung erfüllen muss. Er ist also verpflichtet ist, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Er muss dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung dokumentieren.

Wenn ein Handelsunternehmen Produkte mit seiner eigenen Handelsmarke ohne einen Hinweis auf den Abfüller verkauft, muss es sich auch an einem Rücknahmesystem beteiligen. Nur so sind nach Auffassung des Gerichts Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet.

Unterstützung beim komplexen Thema Verpackungsverordnung bieten die Umweltmanager von Partslife. Sie wissen genau, welche Verpackungen von der Verordnung betroffen sind und unterstützen Branchenteilnehmer bei der Abgabe ihrer Vollständigkeitserklärung und bieten darüber hinaus ein Rundum-Paket in Sachen Verpackung. So ist dafür gesorgt, dass alle Auflagen der Verordnung rechtskonform erfüllt sind. Die Mengen für das Jahr 2015 müssen bis spätestens zum 1. Mai 2016 gemeldet werden.

Quelle für das Gerichtsurteil: BVerwG, 2015. Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken des Handels, Pressemitteilung, 30.09.2015, Verfügbar unter: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=76.


Quelle: Partslife 

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