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Bertelshofer über die Sonderstellung

Veröffentlicht am 22.09.2014
 

Bertelshofer über die Sonderstellung von Geländewagen in der StVZO

Geländewagen sind als schwere Zugfahrzeuge – etwa für große Caravans, Pferde-, Boots- oder Autotrailer – ideal und verfügen über hohe Anhängelasten. „Der Grund hierfür ist nicht etwa nur ihre konstruktive Eignung, sondern eine Sonderstellung durch den §42 der StVZO“, informiert Daniel Korn von Bertelshofer, dem großen deutschen Anbieter von Anhängerkupplungen mit eigenem Online-Shop unter www.bertelshofer.com. Denn anders als normale PKW, die maximal das Pendant zu ihrem eigenen zulässigen Gesamtgewicht ziehen dürfen, können Geländewagen bis zum 1,5-Fachen dieses Wertes an den Haken nehmen. Allerdings sollte die eingetragene Anhängelast ebenfalls mitspielen.

Doch wie ist ein „echter Geländewagen“ überhaut definiert, schließlich verschwimmen die Grenzen angesichts der immer größer werdenden SUV-Welle immer mehr? Technisch gesehen muss unter anderem Allradantrieb an Bord sein sowie Differentialsperren oder eine vergleichbare Einrichtung. Des Weiteren sollte das Fahrzeug eine Steigfähigkeit von 30 Prozent oder mehr besitzen sowie bestimmte Bodenfreiheiten und Winkelvorgaben erfüllen. Letztendlich entscheidet aber der Blick in den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1): Hier muss unter Punkt J das Kürzel „M1G“ vermerkt sein. Steht dort lediglich „M1“ handelt es sich amtlich gesehen nur um einen normalen PKW. Für alle Zugfahrzeuge jedoch gilt unisono: Wird ein Anhänger mit einem zulässigen Gewicht von mehr als 750 Kilogramm verwendet, muss dieser über eine eigene Auflaufbremse verfügen.


Quelle: www.bertelshofer.com


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